Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet – Teil 1

Eine Geschichte aus dem Leben

Gestern wurde ich von einem Zwillunken über Facebook angeschrieben. Wir sind schon ein paar Tage in Kontakt zwecks Beratung für Zwillen und Bandsets. Persönlich kenne ich ihn nicht, aber der Kontakt scheint nett und völlig harmlos zu sein, wie die meisten Schleuderfreunde eben so sind. Gestern (23.07.2019) schrieb er mich an, um mir davon zu berichten das er und ein Kollege gestern Kontakt mit der Polizei hatten, nachdem sie irgendwo an einer Wiese mit der Zwille geballert haben. Ergebnis: Ihnen wurde die Schleuder abgenommen! Er fragte ob das rechtlich überhaupt ok gewesen ist. Nun ja, so generell kann man das nicht beantworten. Was erlaubt ist, und was definitiv verboten ist, und somit unter das Waffenschutzgesetz (WaffG) fällt, haben wir ja bereits in einem Beitrag beschrieben. -> Zum Beitrag

Die potenzielle Tatwaffe

Natürlich habe ich erstmal gefragt um was für eine Zwille es sich denn gehandelt hat. Hatte sie etwa eine Armstütze, oder zumindest eine Vorrichtung um eine Armstütze zu befestigen? Denn das würde tatsächlich gegen das Wafengesetz verstoßen. Er hat mir dann das Bild geschickt, und für mich sieht es nach einer üblichen China-Zwille aus, welche unter bekannten  Gesichtspunkten keineswegs unter das Waffengesetz fallen würde.

Mein Rat

Aus persönlicher Erfahrung im Umgang mit Gesetzeshütern und Zwillen, habe ich angeraten erstmal locker zu bleiben, und mal bei der entsprechenden Dienststelle unter Vorlage des Waffengesetzes darauf hinzuweisen, dass die „Tatwaffe“ keineswegs unter das WaffG fällt, und eine Herausgabe selbiger gebeten. 

Ich persönlich reise viel, und nehme innerhalb von Deutschland, aber auch gerne ins Ausland (nach vorheriger Suche im Netz über dort geltende Gesetzte) meine Zwillen samt Munition, Ersatzbändern und Zubehör mit. In Nürnberg wurde ich auch einmal zur Gepäckkontrolle gebeten, weil die Beamten bei der Durchleuchtung verdächtige Gegenstände gesehen haben. Als ich dort ankam, wurde ich bereits von vier Beamten erwartet, und musste meinen Koffer öffnen um die „Gegenstände“ raus zu nehmen. Ein Ordner mit Bildern von diversen Schleudern (mit Armstütze) lag aufgeschlagen bereit. Nach einer kurzen Befragung was ich damit mache, und warum ich sowas im Koffer habe, konnte ich alle Schleudern samt Munition wieder einpacken. Ich habe gleich deutlich gemacht, daß ich mich mit dem geltenden Waffengestz durchaus auskenne, und keine der Schleudern über eine Armstütze oder die Vorrichtung eine zu befestigen verfügt, und somit als Spielzeug zu behandeln ist. Da waren wir uns alle einig, und der Fall war geschlossen. So sollte es auch sein. 

Zurück zum aktuellen Fall

Ich dachte ja bei dem betroffenen Zwillunken würde sich die Angelegenheit nach Klärung erledigt haben. Aber nein, heute (24.07.2019) schickte er mir einen Link zu einer Meldung auf Baden Online. Ja schau an, was da für eine Geschichte draus wird.

Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Junge Männer veranstalten Schießübungen im Wald bei Meißenheim

Unter der obrigen Überschrift wird hier über den Vorfall berichtet. Interessant dabei finde ich die Vorverurteilung, obwohl das Verfahren ja noch garnicht abgeschlossen ist. Oder wie würdet ihr den Einleitungssatz den ich hier zitiere verstehen?

„Weil sie gegen das Waffengesetz verstoßen haben, wird nun ein Verfahren gegen zwei junge Männer eingeleitet. Sie hatten am Waldrand bei Meißenheim Schießübungen durchgeführt und wurde dabei von Zeugen gehört.“

(Quelle: Baden Online – Link zum Beitrag)

To be continued … Fortsetzung folgt

Das ist also Stand der Dinge. Wie es weiter geht werde ich hier berichten. Der Betroffene Zwillunke hat mir versprochen mich weiter zu Informieren. Ich bin jedenfalls sehr gespannt wie diese Geschichte ausgeht. 

Habt ihr ähnliches erlebt?

Dann wäre es schön wenn ihr dazu was in den Kommentaren schreiben würdet. Ist bestimmt für viele interessant. Kurze Geschichte mit Angabe des Datums (Jahr reicht) und ggf. des Bundeslandes wäre schön. Wer das lieber anonym machen möchte, kann mir seine Geschichte auch als E-Mail zukommen lassen. Ich würde sie dann ohne Angaben von wem ich es bekommen habe hier veröffentlichen.

2 Kommentare

  1. Moin. Laut Zeitung hatte der Kollege ein Soft-Air-Gewehr dabei. Das unterliegt nach §42 a WaffG einem Führverbot als sogenannte „Anscheinswaffe“ (Gegenstand, der den Eindruck einer Schusswaffe vermittelt). Sofern das Gewehr nicht in einem verschlossenem Behältnis transportiert wurde, liegt der Verstoß definitiv vor. Die Ermittlungen zum Verstoß gegen das WaffG werden sich wohl darauf beziehen. Ich gehe also davon aus, dass der ganze Vorgang mit der Zwille nix zu tun hat.

    1. Danke für die Info. Das wäre natürlich möglich. Die Zwille fällt definitiv nicht unter das WaffG, und müsste dann wieder ausgehändigt werden. Aber warten wir ab. Einer der beiden hatte bereits seine Anhörung, und die zweite steht aus. Sobald ich weitere Informationen erhalte, werde ich hier in „Teil 2“ davon berichten.

Kommentar hinterlassen